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Antrag doppelte Staatsbürgerschaft & Verlust: Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich beantragen: Vom Antrag bis zur Bewilligung

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht verfolgt den Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit. Die Republik Österreich lehnt daher doppelte Staatsbürgerschaften grundsätzlich ab. Dennoch gibt es Fälle, in denen die doppelte Staatsbürgerschaft möglich sind. Wir zeigen auf, auf was Sie achten müssen.Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich beantragen

Die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft führt gemäß dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz automatisch zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Will man dies verhindern, so muss man vorab eine formelle Bewilligung in Österreich einholen. Dieses Verfahren dauert in der Regel zwischen 6-12 Monate und kann sich sehr aufwendig gestalten, da die Behörde die Bewilligungsgründe in der Regel im Detail überprüft. Nachdem die Bewilligung der Beibehaltung die Ausnahme ist und die Bewilligungsgründe komplex und intransparent sind, ist die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen. Die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird mit Bescheid erteilt.

Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich beantragen – Achtung! Der Verlust der Staatsbürgerschaft droht per Gesetz

Der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz stellt fest:

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Die Staatsbürgerschaft verliert somit, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt; außer es wurde ihm vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen ehelichen Kinder und Wahlkinder.

Weiters zu beachten: Ein österreichischer Staatsbürger, welcher freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft. Der freiwillige Eintritt (bei Minderjährigen nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) in den Militärdienst eines fremden Staates (z.B. Fremdenlegion) bewirkt den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft (§ 32). Die freiwillige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führt ebenso zu einem Verfahren über die Entziehung der Staatsbürgerschaft.Verlust der Staatsbürgerschaft

Die Rechtsfolge des Verlusts tritt unabhängig davon ein, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war, es ist daher nicht relevant, ob der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Auch ein Irrtum bewirkt den Verlust!

Beim Verlust und der Verhältnismäßigkeit ist jedoch Unionsrecht zu beachten. Wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft bewirkt, dass der Betroffene - neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats - auch die Unionsbürgerschaft verliert, ist zu prüfen, ob der Verlust bezüglich der unionsrechtliche Rechte des Betroffenen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhält.

Interessante Gerichtsentscheidungen:

  • Allein der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit kann den Verlust der Staatsbürgerschaft nicht verhindern, wenn nicht auch die beantragte Beibehaltung vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt wurde (Ra 2018/01/0378).
  • Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 (gleiches gilt für Abs. 2) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).
  • Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN, und vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, S. 296).
  • Ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und dem für die vom Verlust Betroffene damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Da für die vom Verlust Betroffene der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, ist im konkreten Fall neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen dieses Verlusts der Staatsbürgerschaft vorzunehmen (vgl. EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 48; sowie VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, zur Prüfung der Folgen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK).
  • Nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes ist u.a. zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen steht (vgl. zu allem VwGH 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, mwN, Ra 2020/01/0371).
  • Das Verwaltungsgericht ist im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 13; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 34, mwN).
  • Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu allem VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).
  • Die Gründe für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG können für sich nicht zur Mangelhaftigkeit des Feststellungsverfahrens führen (Ra 2018/01/0364).
  • Nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis Beschluss 10.3.2020, E 634/2020, ergangen in einem Verfahren betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG) ist davon auszugehen, dass § 28 StbG auch nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Möglichkeit eröffnete, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen des Privat- und Familienlebens zu beantragen. Daher sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzugehen, wonach bei einer (im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung) durchzuführenden Gesamtbetrachtung regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung ist.

Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich - Die doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich & Antrag

Die Staatsbürgerschaft dokumentiert eine ganz spezielle Bindung zwischen einem Staat und seinem Staatsbürger.

Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit um eine Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft angesucht werden. Die Bewilligung der doppelten Staatsbürgerschaft erfolgt schriftlich mit Bescheid.

Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist somit möglich, wenn vorher die entsprechende Erlaubnis der österreichischen Behörden eingeholt wurde. Und diese Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Viele Staaten – darunter auch Österreich – sehen also Doppelstaatsbürgerschaften nicht gerne und versuchen, diese zu vermeiden. Aber wie jede Regel, so hat auch diese Regel Ausnahmen.

Der Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft und die Ausnahmen von der Regel: Doppelstaatsbürgerschaft Österreich

Die Ausnahmen, gemäß denen die österreichische Staatsbürgerschaft zusätzlich zu einer anderen erworben werden kann und somit eine Doppelstaatsbürgerschaft bewilligt wird, sind in § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz wie folgt festgehalten:

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft

(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

(4) Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.

(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

§ 28 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit. Die Bewilligung ist extrem restriktiv geregelt, weil der Gesetzgeber Fälle der Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaft möglichst vermeiden will.

Bei den Bewilligungsgründen zur Doppelstaatsbürgerschaft kann es sich um besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Privat- und Familienleben der betreffenden Person handeln. Oder es geht um Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Sport, bei denen die Republik Österreich wegen bereits erfolgter oder noch zu erwartender Leistungen dieser Personen ein Interesse daran hat, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können. Bei Minderjährigen kommt auch das Kindeswohl als Grund in Frage.

Die Bewilligungsgründe für die doppelte Staatsbürgerschaft bezüglich „noch zu erwartende Leistungen“ erfordert eine sogenannte Prognoseentscheidung. Eine solche Prognoseentscheidung ist dann denkbar, wenn die Person bisher zwar noch keine „Leistungen“ erbracht hat, aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten auf künftige Leistungen geschlossen werden kann.

Zusammengefasst kann somit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) dann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

  • wegen der bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt oder
  • mit einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben des Antragstellers begründet wird oder
  • die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben wurde oder im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

Der detaillierte Antrag mit den angeführten Begründung, dass im Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt bzw. Nachweise hinsichtlich der Leistungen im Interesse der Republik, sollte von Experten ausgearbeitet werden.

Interessante Gerichtsentscheidungen:

  • § 28 StbG normiert drei Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffene Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (Ra 2020/01/0343, vgl. zu allem VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076, mwN).
  • Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG wurden durch die Rechtsprechung des VwGH bereits Leitlinien bzw. Grundsätze aufgestellt. Nach diesen muss im Ergebnis die Beibehaltung in beiden Fällen im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Einzelfall zutreffen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (Ra 2020/01/0343, vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).
  • Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302). Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (2009/01/0023, Hinweis E 7. September 1976, Zl. 1505/75 = VwSlg 9109 A/1976). In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. Thienel, aaO).
  • Der VfGH hat in Zusammenhang mit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG auf unionsrechtlich gebotene Überlegungen hingewiesen und ausgesprochen, dass die Behörde aus grundrechtlichen Erwägungen die Folgen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss (VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, mit Verweis auf EGMR 21.6.2016, Ramadan, Appl. 76.136/12, Z. 90ff). Diese grundrechtlichen Erwägungen des VfGH sind (im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung) auch auf § 27 StbG zu übertragen, sodass auch die in diesem Bereich unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu betrachten ist (Ra 2019/01/0281).
  • Der Verlust der "politischen Mitspracherechte" in Österreich bewirkt keine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers (Ra 2016/01/0058).
  • Wie aus den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 2 StbG (Hinweis RV 1283 BlgNR 20. GP, S. 10) deutlich wird, sind bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auch Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, die sich aus der Nichtannahme der (fremden) Staatsangehörigkeit ergeben (Hinweis E 15. November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die mangelnde Möglichkeit, das Wahlrecht in den USA ausüben zu können, bewirkt keinerlei Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin. Dem Hinweis der Beibehaltungswerberin, die amerikanische Staatsbürgerschaft würde ihr "helfen", ihre "Pensionsvorsorge sicherstellen" zu können, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Pensionsvorsorge in den USA im Falle der Nichtannahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich wäre bzw. allenfalls künftige - staatliche oder private - Pensionsleistungen beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wären. Es sind somit unter diesem Aspekt keine - hinreichend konkreten - Anhaltspunkte für eine extreme Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens der Beibehaltungswerberin zu erblicken. Weiters Ausführungen, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG im Falle der Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen kann, zumal die Beibehaltungswerberin nach den Feststellungen der Staatsbürgerschaftsbehörde über einen Nebenwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde verfügt und insofern ein maßgeblicher Anhaltspunkt für häufigere bzw. längere Aufenthalte der Beibehaltungswerberin in Österreich vorliegt, die - legt man das Vorbringen der Beibehaltungswerberin zu Grunde - deren Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht in die bzw. in den USA allenfalls erheblich beeinträchtigen könnten (2009/01/0023). [Hier: Vorbringen der Beibehaltungswerberin, wonach ein längerer Aufenthalt außerhalb der USA den Verlust der "Green Card (permanent residency)" zur Folge habe.]
  • Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (Ra 2016/01/0058, vgl. die hg. Erkenntnisse 2000/01/0354 sowie 2009/01/0023).
  • Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers, der den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit anstrebt, im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG 1985 käme im vorliegenden Fall - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2011, 2009/01/0023 - lediglich im Falle des konkret zu befürchtenden Verlustes der "Green Card" und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die bzw. in den USA in Betracht (Ra 2016/01/0058).
  • Der VwGH hat festgehalten, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens im Falle des konkret zu befürchtenden Verlustes der "Green Card" und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die bzw. in den USA in Betracht käme. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens liegt jedoch fallbezogen nicht vor, wenn dem Betroffenen der Wiedererwerb der "Green Card" mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten bzw. damit verbundenen geringen Kosten (EUR 210,-- und $ 325,--) möglich ist (Ra 2018/01/0415, vgl. zu allem VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0058, mwN).
  • Es trifft nicht zu, dass die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger von vornherein kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG sein könne (2009/01/0023).
  • Bei dem in § 28 Abs 1 StbG vorgesehenen besonders berücksichtigungswürdigen Grund ist Voraussetzung, dass dieser besondere Grund eine nicht jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung bedeutet (86/01/0031, Hinweis E 7.9.1976, 1505/75, VwSlg 9109 A/1976).

Das Verfahren bezüglich der Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft Österreich - Die doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich

Da die Beibehaltung bewilligt werden muss, muss dafür auf ein Antrag des Staatsbürgers bezüglich Doppelstaatsbürgerschaft gestellt werden. Der Antrag auf Beibehaltung muss in schriftlicher Form eingebracht werden.

Im Rahmen eines Verfahrens vor der Behörde muss der Antragsteller dann belegen, welche persönlichen Gründe bzw. welche Interessen seitens der Republik vorliegen und wie schwerwiegend diese sind. 

Wenn diese Gründe bzw. das öffentliche Interesse gegeben sind, dann hat der Antragsteller sogar einen Anspruch auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn er eine weitere Staatsbürgerschaft erwirbt. Allerdings haben die zuständigen Behörden einen relativ weiten Spielraum bei der Beurteilung der Frage, wie schwer die persönlichen Gründe oder das Interesse der Republik Österreich wiegen.Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft

Für ein solches Verfahren zur Doppelstaatsbürgerschaft empfiehlt sich jedenfalls eine anwaltliche Vertretung durch einen mit diesem Spezialgebiet vertrauten Spezialisten. Denn die schlüssige Argumentation und exakte Formulierung des Antrages sind entscheidende Erfolgsfaktoren.

Ein solches Verfahren endet dann – im Erfolgsfall – mit einem schriftlichen Bescheid, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft behalten darf, auch wenn er eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur unter der auflösenden Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird. Ist dies zwei Jahre nach Erlassung des Bewilligungsbescheides nicht der Fall, wird der Bewilligungsbescheid gegenstandslos, ohne dass weiteres nötig ist.

Dieser Bescheid ist unbedingt abzuwarten, bevor die zusätzliche Staatsbürgerschaft erworben wird, wenn man nicht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft riskieren will.

All dies zeigt, wie sehr die Republik Österreich bemüht ist, die Möglichkeit von Doppelstaatsbürgerschaften einzuschränken. Aber Ausnahmen bestehen, auch wenn diese sehr eng definiert sind. Um die Aussichten auf Erfolg zu optimieren, sollten in Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsrechts keine Alleingänge unternommen werden.

Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern - Die doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich

Wenn die Eltern verheiratet sind, erwirbt das Kind bei Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft, vorausgesetzt einer der Elternteile ist österreichischer Staatsbürger.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater des Kindes österreichischer Staatsbürger ist, die Mutter jedoch Staatsbürger eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater die Vaterschaft oder seine Vaterschaft innerhalb von 8 Jahren Wochen der Geburt anerkennt. Dies gilt auch, wenn die Vaterschaft vor Gericht festgestellt wird. Die Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.

Wenn nur die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, erwirbt das Kind zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt wie folgt:

Abstammung
§ 7.
(1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.

Gilt der Vaterschaftsprinzip auch im Herkunftsland des ausländischen Elternteils (wie in Österreich), so ist das Kind Doppelbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Die Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft bei Minderjährigen / Kindern

Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht wie angeführt keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit setzt gemäß § 28 StbG eine Bewilligung voraus. § 28 Abs 1 Z 2 StbG normiert somit betreffend Minderjährige eigene Voraussetzungen für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach dem Wortlaut ist einem minderjährigen Antragsteller die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft unabhängig von den Voraussetzungen der Z 1 zu bewilligen, „wenn es dem Kindeswohl entspricht“.

Im Erkenntnis zu Ra 2018/01/0076 legte der VwGH § 28 Abs 1 Z 2 StbG dahingehend aus, dass Minderjährige bereits dann einen Rechtsanspruch auf Bewilligung haben, wenn die Doppelstaatsbürgerschaft dem Kindeswohl entspricht und seien bei der Prüfung die in § 138 ABGB angeführten Kriterien für das Kindeswohl zu beachten.

§ 138 ABGB, Kindeswohl

§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;Seite 76
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

So werden in § 138 Z 4 ABGB eben als wichtige Kriterien die Förderung u.a. der Entwicklungsmöglichkeiten genannt, verlässliche Kontakte und sichere Bindungen des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen. Das „ Kindeswohl “ ist an sich ein objektives Kriterium. Es fließen in die Beurteilung subjektive Ansichten und Werthaltungen jedes Beteiligten ein. Es ist letztlich Aufgabe des Richters, als (möglichst) objektiver außenstehender Dritter unter Würdigung aller erhebbaren Umstände und unter Bedachtnahme auf gesellschaftliche Grundwertungen und die Vorstellungen der Beteiligten vom Kindeswohl die Entscheidung zu treffen.

Interessante Gerichtsentscheidungen:

  • Entsprechend dem Wortlaut, wie auch nach den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (Hinweis RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9), haben Minderjährige, allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht, unmittelbar nach der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Ra 2018/01/0076, vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023).
  • Für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht" in § 28 Abs. 1 Z 2 StbG sind nicht die beiden anderen in § 28 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 StbG normierten Beibehaltungstatbestände sondern vielmehr der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen (Ra 2018/01/0076).
  • Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt (Ra 2018/01/0076).
  • Den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist nicht zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers wäre, die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft einem minderjährigen Antragsteller vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn etwa die Versagung der Beibehaltung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, abhängig zu machen, indem für die Auslegung des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG auch die Voraussetzungen und Gesichtspunkte der beiden übrigen Tatbestände des § 28 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 StbG heranzuziehen wären. Vielmehr wird in den Materialien (RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9) zum neugeschaffenen Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG ausgeführt: "Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Z 2)."