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Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz, Widmungen: Der Freizeitwohnsitz in Tirol und Österreich

Der rechtskonforme Freizeitwohnsitz in Tirol: Eine Investition in Erholung und Natur

Tirol, mit seinen atemberaubenden Berglandschaften, charmanten Dörfern und einer reichen Kultur, ist ein beliebtes Reiseziel für Naturliebhaber und Erholungssuchende. Immer mehr Menschen erkennen das Potenzial und die Vorteile, einen Freizeitwohnsitz in Tirol zu erwerben.

Die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz ist aber insbesondere im Westen Österreichs ein umstrittenes Thema. Gesetzliche Vorgaben schränken die Nutzungsmöglichkeiten als Freizeitwohnsitz weitgehend ein. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz in Tirol und die vielen Regelungen, die zu beachten sind.

Die Attraktivität von Tirol als Freizeitwohnsitz

Tirol bietet eine Vielzahl von Aktivitäten und Erholungsmöglichkeiten zu jeder Jahreszeit. Im Winter können Besitzer eines Freizeitwohnsitzes die erstklassigen Skigebiete nutzen und sich auf schneebedeckten Pisten austoben. Im Sommer locken Wanderwege, Radwege und Klettermöglichkeiten Abenteuerlustige an. Die malerischen Seen bieten Erfrischung und Wassersportmöglichkeiten. Die Tiroler Kultur, Gastronomie und Traditionen machen den Aufenthalt noch reizvoller.

Vorteile des Erwerbs eines Freizeitwohnsitzes

Der Kauf einer Immobilie in Tirol bietet zahlreiche Vorteile. Zum einen ermöglicht es den Eigentümern, ihre Freizeit in einer eigenen komfortablen Unterkunft zu verbringen, anstatt auf Hotels oder Ferienwohnungen angewiesen zu sein. Die Privatsphäre und der Komfort eines eigenen Zuhauses sind unschätzbar. Zudem besteht die Möglichkeit, die Immobilie auch zu vermieten, wenn sie nicht genutzt wird, und somit ein passives Einkommen zu generieren.

Rechtliche Aspekte und Einschränkungen

Es ist wichtig zu beachten, dass es in Tirol massive rechtliche Einschränkungen für die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz gibt. Aufgrund des hohen touristischen Interesses und des Bedarfs an Wohnraum für Einheimische wurden zu Recht Regelungen eingeführt, um den Immobilienmarkt zu schützen. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf gründlich über die aktuellen Gesetze und Vorschriften bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu informieren.

Langfristige Investitionsmöglichkeit

Der Kauf einer Immobilie als Freizeitwohnsitz in Tirol kann auch eine langfristige Investitionsmöglichkeit sein. Die Nachfrage nach Ferienunterkünften in dieser Region ist konstant hoch, und die Preise für Immobilien haben in den letzten Jahren stabil zugenommen. Eine gut gewählte Immobilie kann eine rentable Kapitalanlage sein und potenzielle Wertsteigerungen bieten.

Grundverkehrsrecht in Tirol

Wie bereits angeführt ist die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz insbesondere im Westen Österreichs ein umstrittenes Thema. Gesetzliche Vorgaben schränken die Nutzungsmöglichkeiten als Freizeitwohnsitz weitgehend ein. Doch warum ist das so? Und unter welchen Voraussetzungen ist ein Freizeitwohnsitz erlaubt?

Das Grundverkehrsrecht in Tirol regelt die Übertragung von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Baugrundstücken (bebaut und unbebaut) sowie durch Ausländer.

Grundsätzlich ist für EU-Bürger in Österreich als EU-Mitgliedsland der Kauf einer Immobilie uneingeschränkt möglich. Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer/Ausländerinnen muss aber behördlich genehmigt werden.

Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sowie Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat sind im Grundverkehrsrecht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und werden somit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz unterliegt aber strengen Beschränkungen.

Das Grundverkehrsrecht befasst sich mit den wichtigsten Regelungen und Bestimmungen zur Übertragung von Rechten an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie bebauten und unbebauten Baugrundstücken.

Für alle gilt jedoch: Die Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses als Freizeitwohnsitz unterliegt in Österreich sehr strengen Beschränkungen.

Situation im Westen Österreichs, insbesondere in Tirol, Freizeitwohnsitze: Über die restriktiven Regeln der Tiroler Gesetzgebung

Aufgrund der räumlichen Beschränktheit in der Alpenregion sind bebaubare Flächen in diesem Teil des Landes besonders limitiert. Hinzu kommt eine hohe Nachfrage durch Touristen und durch Zuzug aus den Nachbarländern. In den westlichen Bundesländern Tirol, Vorarlberg und Salzburg steht die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz deshalb besonders im Fokus.

Die aus der hohen Nachfrage resultierenden Nutzungskonflikte in den Gemeinden führen immer wieder zu politischen Diskussionen und neuen gesetzlichen Regelungen. Das wirft für Personen, die in dieser Region eine Wohnung oder ein Grundstück kaufen möchten, viele Fragen auf.

In Tirol ist die Diskussion um „Freizeitwohnsitze“ nunmehr schon seit längerer Zeit zu einer sensiblen Materie geworden. Detaillierte gesetzliche Regeln zu „Freizeitwohnsitzen“ in Tirol findet man in der Tiroler Raumordnung (TROG 2016), welche beispielsweise die Schaffung und Neubegründung von Freizeitwohnsitzen in Tirol weitgehend einschränken. Ziel dieser Gesetzgebung war es steigenden Liegenschaftspreisen, räumlicher Überlastung durch bebaute Flächen und der Entstehung sogenannter Geisterdörfer entgegenzuwirken. Der Nachweis einer allfälligen illegalen Nutzung einer Liegenschaft ist jedoch alles andere als leicht, zumal die zur Kontrolle berufenen Behörden in einem Überprüfungsverfahren der Gefahr auflaufen verfassungsgesetzliche Grundrechte zu verletzen. In Zweifel gezogen kann auch, dass die nunmehrige Neuregelung der Freizeitwohnsitzproblematik im TROG 2016 entgegen getreten werden kann.

4000 bis 40.000 Euro Strafe für illegalen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz

Die steigenden Immobilienpreise, welche sich in Vorarlberg, Tirol und Salzburg mittlerweile den Immobilienpreisen in München annähern, führen zu erheblichen Nutzungskonflikten und Beschwerden der lokalen Bevölkerung. Der Erwerb derartiger Immobilien ist für die einheimische Bevölkerung fast nicht mehr zu finanzieren und kommen die Bürgermeister hier immer mehr unter Druck.

Im Herbst 2019 kam es z.B. zu verstärkten Überprüfungen von Freizeitwohnsitzen und wurde die über Jahrzehnte hinweg oft tolerierte Nutzung als Freizeitwohnsitz in vielen Gemeinden einer genauen Prüfung unterzogen.

Gegen die Nutzung illegaler Freizeitwohnsitze greifen Behörden in Tirol nunmehr oft hart durch. Die Bürgermeister schauen bei den Freizeitwohnsitzen insbesondere in Westösterreich genauer hin und reagieren die Bezirksbehörden mit saftigen Strafen. In Bezug auf die Strafhöhe würde es allerdings noch deutlich Luft nach oben geben. Wird nämlich eine Immobilie illegal als Freizeitwohnsitz genutzt, können sogar Verwaltungsstrafen von bis zu 40.000 Euro verhängt werden. Die jüngsten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts dürften allerdings Signalwirkung haben, bestätigen sie doch die Vorgangsweise und die Strafbescheide der Behörden. Und die Gerichte bestätigen Strafen von bis zu 4000 Euro.

Durchgeführte Kontrollen in den Gemeinden ergeben hingegen ein in Tirol bereits hinlänglich bekanntes Bild. Einige Fälle fanden nunmehr auch schon den Weg in die Presse. So nutzte unter anderem ein Niederländer die Wohnung seit 2008 ausschließlich als Urlaubsdomizil und überlässt es auch Freunden. Diese Vorgehensweise wurde ihm nunmehr im Jahr 2019 zum Verhängnis. Eine Bekannte verbrachte im März 2019 eine Woche Urlaub im Zillertal. Bei einer Überprüfung gab sie an, dass sie das drei bis vier Mal im Jahr mache. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte deshalb die Behörde und lastet dem Holländer Vorsätzlichkeit an — nur die Strafe wurde auf 3000 Euro heruntergesetzt.

Was ist überhaupt ein Freizeitwohnsitz?

Eine Definition zum Begriff „Freizeitwohnsitz“ findet sich in § 13 Tiroler Raumordnung (TROG). Dort heißt es:

„Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Das heißt, es handelt sich meist um Häuser oder Wohnungen, in denen nicht ganzjährig gewohnt wird, sondern die als Urlaubs- und Entspannungsort dienen.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) folgend muss von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Dabei ist besonders interessant, dass laut VwGH also sowohl die beruflichen als auch familiären Lebensbeziehungen zu beachten sind. Somit reicht die bloß berufliche Tätigkeit nicht aus, um die Nutzung einer Liegenschaft nicht im Sinne eines Freizeitwohnsitzes zu interpretieren.

Zur rechtmäßigen Nutzung von Freizeitwohnsitzen gilt grundsätzlich, dass nur Wohnsitze als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den damaligen raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet und zulässig als „Freizeitwohnsitze“ genehmigt wurden. Auch Wohnsitze, die bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitze gebraucht wurden, können durch Anmeldung – diese war bis 30.06.2014 möglich – weiterhin in Gebrauch genommen werden. Bei der jeweiligen Gemeinde kann man sich darüber informieren, ob eine Liegenschaft tatsächlich ein genehmigter Freizeitwohnsitz ist.

Explizit genannte Ausnahmen: DIe TROG 2016 legt ausdrücklich fest, welche Immobilien nicht als "Freizeitwohnsitz" gelten. Es bestehen nur folgende Ausnahmen:

  • Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen (mit bestimmten Beschränkungen)
  • Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden
  • Ferienwohnungen: Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (mit zeitlichen Beschränkungen hinsihctlich Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist)
  • Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen

Die Tiroler Raumordnung soll die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen in Tirol einschränken und damit steigende Immobilienpreise, räumliche Überlastung und die Entstehung von „Geisterdörfern“, die nur zur Urlaubszeit bewohnt sind, bekämpfen.

Freizeitwohnsitzquote: Was ist erlaubt und was verboten?

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, wenn dadurch die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Als Beispiele werden im Gesetz bestimmte Kriterien, wie Infrastruktur für den Wohnbedarf der Bevölkerung, verfügbares Bauland, Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt aufgezählt.

Die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes darf nicht für zulässig befunden werden, wenn der Anteil an Freizeitwohnungssitzen gemessen an der Gesamtzahl aller Wohnungen in einer Gemeinde 8 % übersteigt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen (mit bestimmten Beschränkungen) geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Bürgermeister der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilt. Wird eine solche Bewilligung erteilt, ist jedoch nur der Inhaber jener Bewilligung dazu berechtigt den Wohnsitz für sich (auch seine Familie und Gäste sind mit inbegriffen) als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Nicht erlaubt ist es den Freizeitwohnsitz entgeltlich zu überlassen.

Ohne eine Genehmigung ist die Nutzung einer Immobilie rein zu Ferien- und Erholungszwecken verboten. Das bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass diese nur als Hauptwohnsitz genutzt werden darf. Vielmehr kommen auch andere Nutzungsarten in Betracht, z.B. eine Vermietung, eine unternehmerische Nutzung oder eine Nutzung als Arbeitswohnsitz.

Freizeitwohnsitz Tirol - Wichtige gesetzliche Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung und dem Tiroler Raumordnungsgesetz

Grundsätzlich ist in Österreich als EU-Mitgliedsland EU-Bürger der Kauf einer Immobilie uneingeschränkt zulässig. Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer/Ausländerinnen muss behördlich genehmigt werden.

Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten werden Österreichern im Grundverkehrsrecht aber gleichgestellt und werden somit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Nutzung aus Freizeitwohnsitz unterliegt aber strengen Beschränkungen. Die Nutzung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz ohne eine entsprechende Genehmigung ist untersagt und kann zur Folge haben, dass die Immobilie im schlimmsten Fall sogar gerichtlich versteigert wird.Diesbezüglich besonders relevante gesetzlichen Bestimmungen in Tirol sind folgende:

22 Abs 4 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBL Nr. 94/2016:

22 (4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBL Nr. 101/2016:

3. Abschnitt Freizeitwohnsitze § 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Siedlungsentwicklung,

das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.